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Glamour trifft Privatsphäre - oder, worauf Sie beim Installieren von Videoüberwachungsanlagen aus Datenschutz-Sicht achten sollten: Wir teilen mit Ihnen unsere Checkliste für eine bessere Übersicht!
Rechtsgrundlagen
Wie immer im Datenschutz braucht es eine Rechtsgrundlage für das Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen von Videoüberwachungsanlagen:
Nach § 12 Abs 2 österreichisches DSG ist eine Bildaufnahme (unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 13 DSG) u.a. zulässig, wenn "im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist."
Nach der European Data Protection Supervisory Authorities (EDSA) Guidance 03/2019 kann der Schutz von Eigentum vor Diebstahl oder Einbruch durchaus ein berechtigtes Interesse darstellen, allerdings darf die Gefährdungslage, aufgrund der man beschließt, sein Eigentum mittels Videoüberwachung schützen zu wollen, nicht nur rein hypothetischer Natur sein, sondern entweder ist sie unmittelbar vorhanden, weil eben tatsächlich die Kriminalitätsstatistik für einen bestimmten Bereich entsprechende Aussagen trifft oder weil eine Gefährdungslage an einem bestimmten Ort immanent ist (zB Juweliere oder Apotheken).
Verhältnismäßigkeit
Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit besagt im Wesentlichen, dass man vor Installation einer Videoüberwachungsanlage prüfen muss, und zwar nicht nur gedanklich mit sich selbst im stillen Kämmerlein, ob nicht weniger invasive oder gelindere Mittel zum gleichen Ziel führen, zB die Installation einer Alarmanlage, von Bewegungsmeldern oder Infrarotsensoren: "Hinsichtlich der Voraussetzung der Erforderlichkeit ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen." (BVwG vom 18.12.2024 mit weiteren Ausführungen iZm einer Videoüberwachung eines öffentlich zugänglichen Platzes)
Unsere Checkliste:
Was Sie auf jeden Fall vor Installation einer Videoüberwachung beachten sollten und was während des laufenden Betriebs zu berücksichtigen ist
Die nachfolgende Liste erhebt natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit, weil ggf. Umstände des konkreten Einzelfalls zusätzlich zu beachten sind, aber sie sollte einen guten Überblick bieten über die wesentlichen Punkte, die vor und während des laufenden Betriebs zu berücksichtigen sind:
Action-Items VOR der konkreten Installation von Videoüberwachungskameras:
- Prüfung der Rechtsgrundlage und der Verhältnismäßigkeit - inkl. Dokumentation von Alternativen (siehe unsere Ausführungen oben)
- Durchführen einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art 35 DSGVO sowie Prüfung der Anwendbarkeit der lokalen Verordnungen (Blacklist / Whitelist Verordnungen der österreichischen Datenschutzbehörde)
- Implementierung von Sicherheitsmaßnahmen nach § 13 DSG und Art 32 DSGVO, auch basierend auf dem Ergebnis einer möglichen Datenschutz-Folgenabschätzung, dem in diesem Zusammenhang Rechnung zu tragen ist; ggf Auswahl eines geeigneten externen Dienstleisters - Abschluss einer Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung nach Art 28 DSGVO mit diesem und Dokumentation des Auswahlprozesses inkl. Dokumentation der Geeignetheit des Dienstleisters aus Datenschutzsicht iSd Art 28 Abs 1 DSGVO
- Definition von Aufbewahrungsfristen (max. 72 Stunden, § 13 Abs 3 DSG mit Verweis auf Anforderungen im Fall einer längeren Aufbewahrungsfrist) und Dokumentation dieser in einem Löschkonzept; Dokumentation, ob Löschprozeduren manuell oder automatisiert erfolgen
- Information und ggf. Abstimmung mit dem lokalen Betriebsrat, auch über einen Zugriff auf die Videoaufnahmen im konkreten Anlassfall, insb. wenn Mitarbeiter*innen betroffen sein sollten (keine permanente Überwachung oder Performancekontrolle zulässig, die die Menschenwürde verletzt) - für die Klärung dieser Rechtsfragen rechtzeitige Einbindung eines/einer Arbeitsrechtsexpert*in sicherstellen! Wo dies geboten ist, Abschluss einer Betriebsvereinbarung (vor Aktivierung der Videoaufzeichnung).
- Erstellen eines Eintrages im internen Verfahrensverzeichnis inkl. Löschkonzept und Access Rights für einen Zugriff auf die Videoaufnahmen im Einzelfall; im Idealfall auch Dokumentation eines Prozesses für eine mögliche Weitergabe von Videoaufnahmen im konkreten Einzelfall.
- Sicherstellen der ordnungsgemäße Kennzeichnung der Videokameraüberwachung - der überwachte Bereich muss u.a. als solcher ersichtlich sein. Siehe auch die weiteren Empfehlungen von EDSA in seiner Guidance 03/2019.
- Sofern erforderlich: Aktualisierung von Privacy Notices für Mitarbeiter*innen (und Geschäftskund*innen, sofern erforderlich); sofern ebenfalls erforderlich, Information über das erfolgte Update dieser Notices.
Action-Items WÄHREND des laufenden Betriebs von Videoüberwachungskameras:
- Wiederkehrende Prüfung, ob das ursprüngliche Gefahrenpotential nach wie vor vorherrscht (als Absprungpunkt für ein berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage nach § 12 DSG) - jährliche Überprüfung seitens EDSA empfohlen.
- Im Fall der Einbindung eines externen Dienstleisters: Regelmäßige Überprüfung durch Audits und / oder Dokumentenprüfungen, um zu gewährleisten, dass dieser adäquate technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten implementiert hat.
- Prüfung der Aktualität des entsprechenden Verfahrensregistereintrages.